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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen reiner leben.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e. V.


§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

Der Verein wurde am 07.2023 errichtet. 


§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es

werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und

kultureller Interessen der Einwohner verfolgt.


§ 2 Nr. 2 Die Zwecke des Vereins sind nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung die Förderung 

von Kunst und Kultur; 

Bildung und Erziehung;

der Jugendhilfe;

der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene;

des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder;

der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

des bürgerschaftlichen Engagements;

die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von

Begegnungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten für Jugendliche, Frauen und Zugewanderte unter thematisierter Moderation mit Berücksichtigung von kulturellen Unterschieden

für eine gelingende gesellschaftliche Partizipation. Der Förderung der Volksbildung und anderen Satzungszwecken wird mit Hilfe speziell dafür entwickelter Weiterbildungs-, Kultur- und Kommunikationsnetzen unseres Landes für Jugendliche, Frauen und Zugewanderte mit dem Schwerpunkt Aktivitäten im Freien realisiert. Das stärkt die Akzeptanz zu einheimischen Gegebenheiten, hat eine entscheidende Wirkung bei der Suchtprävention und bietet einen fruchtbaren Boden für Respekt-Entwicklung zwischen den Generationen.

Die konzeptionelle Richtlinie für Volksbildung wird als Arbeit in Form von Führungen, Infoständen, Veranstaltungen, Seminaren, Konzerten, Theaterstücken und anderen Kommunikationsformen, auch Unterhaltung von Musiksalons, Zirkels und Clubs von jugendlichen Guides, Beratern, Trainers und Teilnehmer umgesetzt. Die Aufklärung der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit leistet einen erheblichen Beitrag für die Schaffung sowie die Förderung der Wahrnehmungsfähigkeit und des Verantwortungsbewusstseins in geistiger Offenheit für Kultur und Natur. 

Maßnahmen wie Literatur- und Archivrecherchen, basieren auf aktiver Beteiligung aus der Öffentlichkeit wie eine eingehende Besichtigung um die Gesellschaft zu sensibilisieren und vor allem den Denkmaleigentümer über seinen Besitz zu informieren, vereinend mit allen Aspekten der damaligen Kultur, ergänzen Naturverbundenheit.

Die Schaffung von gewaltfreier und wohltuender Freizeit unter anderem durch gärtnerische Betätigung unter Beachtung einer umweltfreundlichen Gestaltung; Bekämpfung des Lärms, Errichtung von Wildkräuterwiesen, Streuobstgärten u. Ä.; Übernahme von Pflege und Reinigung von Grünflächen. Außerdem findet die Unterstützung von Kindergärten, Schulen, Kinder-, Jugendheimen, u. a. soziale Einrichtungen mit zusätzlichen kulturellen, universellen Suchtpräventionsmaßnahmen; Organisation von flächendeckenden Gelegenheiten zur Ausübung physischer und psychischer Aktivitäten im Freien zu Gesundheitsstabilisierung statt. Es geht auch um die Realisation der Leistungserhöhung; Unterhaltung von Lebensberatungsstellen, Gemeinschaftsräumen; Pflege der Folklore, Pflege von Brauchtum und Handwerk; die Herstellung, Beförderung und Pflege von freundlichen Kontakten, der Kommunikation und Begegnungen mit internationalen Organisationen. Sowie Ausarbeitung und Durchführung von Angeboten für Zugewanderte mit dem Ziel eine auf Kultur und Berufsausbildung ausgerichteten Orientierung, einen Beitrag zur Völker- und Generationenverständigung aber auch Verbundenheit und Wohlergehen von allen zu leisten.

Ziel ist es, die Gemeinschaftsarbeit im Verein nach den Gesichtspunkten der

Zweckmäßigkeit zu organisieren; die Gemeinschaftseinrichtungen zu Stätten der

Aufklärung zu etablieren; in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden eine Ortsplanung beeinflussen.


§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener

Auslagen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch

sein. Der Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des

Vereins. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des

Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die Anstellung eines Geschäftsführers bleibt davon unbenommen.


§ 3 Mitgliedschaft


§ 3 Nr. 1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied

durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit einer

Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an und verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.


§ 3 Nr. 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

insbesondere bei Vereinsziel-schädigendem Verhalten oder einer Verletzung

satzungsmäßiger Pflichten, schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins

in schwerwiegender Weise schädigt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die

Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss steht

dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen

eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme

des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem

Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen

Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende

Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Das ausgetretene oder

ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 3 Nr. 3 Beiträge

Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge und deren

Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.


§ 3 Nr. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,

das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 4 Nr. 1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem

Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins

berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 


§ 4 Nr. 2 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Der

Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden

Vereinsgeschäfte zu betrauen. 

Insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Die Details seines Aufgabenumfangs und der Beschränkung der Vertretungsmacht sind im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt.

Wenn der Geschäftsführer als besonderer Vertreter des Vereins nach §30 BGB mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder Geschäftsbereichen beauftragt wird, er ist für dieses Rechtsgeschäft alleinvertretungsbefugt und berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.


§ 4 Nr. 3 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,

vom Tage der Wahl angerechnet, einzeln gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl

des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins

werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als

Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 4 Nr. 4 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse im

Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer

Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist

von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die

einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse

des Vorstands gebunden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von 2.

Vorsitzenden zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 5 Die Mitgliederversammlung


Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. Die

Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

- Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,

-  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern

aus dem Verein und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n

Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist

zulässig.


§ 5 Nr. 1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals

in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 5 Nr. 2 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.

Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit

der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung - einschließlich des Vereinszweckes - ist jedoch

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer 

zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

a) die Art der Mitgliederversammlung,

b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g) die Tagesordnung,

h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung

und Stimmenverhältnissen,

i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.


§ 5 Nr. 3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die im § 5 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Vorgaben.


§ 5 Nr. 4 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und

empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.


§ 6 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 6 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 

der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB20 erteilt werden.

Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In

der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.

Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist elektronischer Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.


§ 6 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung,

Volks- und Berufsbildung.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 10.07.2023 beschlossen.

Rostock, 10.07.2023

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